Richtlinien zur Vergabe von Zuschüssen
Grundsätzliches
Der
Landkreis Emmendingen hat am 28.11.1985 durch den
Jugendwohlfahrtsausschuss
"Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für
jugendpflegerische
Maßnahmen an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis
Emmendingen"
verabschiedet.
Danach
übergibt der Landkreis Emmendingen diese
Zuschüsse zu Beginn eines jeden
Haushaltsjahres dem Kreisjugendring Emmendingen e.V. treuhändlerisch
zur Verteilung auf
der Basis der von ihm beschlossenen Rahmenrichtlinien.
Von der
Mitgliederversammlung des Kreisjugendringes Emmendingen e.V. wurden
dazu am
11.11.1985 die nachstehenden vorläufigen (Vergabe-) Richtlinien
beschlossen:
1.
Allgemeines
1.1
Es können nur Teilnehmer gefördert werden, die im Landkreis Emmendingen
wohnen.
Dies gilt nicht für Leiter, Betreuer und Referenten.
1.2 Für die
Bezuschussung gelten folgende Antragsfristen:
1.2.a Die mitgliederbezogene
Bezuschussung ist jeweils bis zum 30.April des laufenden Jahres auf
der
Basis
der
Mitgliederzahlen vom 31. Dezember des Vorjahres zu beantragen ( siehe Formular 1).
1.2.b Die Bezuschussung von
jugendpflegerischen Maßnahmen ist mit der Abrechnung der Maßnahmen
spätestens 6 Wochen
nach Beendigung der Maßnahmen zu beantragen. Eine Teilnehmerliste ist
den
Unterlagen beizufügen ( siehe Formular
2).
1.3 Maßnahmen werden
in dem Jahr berücksichtigt, in dem
sie beendet werden.
1.4 An- und Abreisetag
zählen jeweils als ein ganzer Tag.
1.5 Die Auszahlung des
Zuschusses erfolgt grundsätzlich
erst nach Ablauf der Maßnahme gegen Vorlage
des vollständigen Antrag /Verwendungsnachweises
( siehe Formular 2)
1.6. Alle bewilligten
Zuschüsse dürfen zusammen
höchstens 75 % der Gesamtkosten betragen.
1.7 Die Anträge werden
in der Reihenfolge des Eingangs
bearbeitet (geprüft) und bewilligt. Die
Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.
1.8 Die Beantragung
von Zuschüssen bedeutet gleichzeitig
die rechtsverbindliche Anerkennung der
zugrunde
liegenden Richtlinien.
1.9 Nicht verbrauchte
Mittel
sind in das nächste Jahr zu
übertragen.
2. Nähere Bestimmung der
Förderung
2.1 Mitgliederbezogene Zuschüsse werden an alle
als freie
Träger der Jugendhilfe anerkannte
Jugendverbände und Jugendzentren aus einem Betrag in Höhe von 15 % der
Gesamtförderung des
Landkreises Emmendingen gewährt. Der Zuschuss
wird nach Teilen berechnet, die sich
folgendermaßen zusammensetzen:
2.1.a bei bis
zu 100
Mitgliedern = 1 Teil
2.1.b bei bis
zu 500
Mitgliedern = 2 Teile
2.1.c bei bis zu
1000 Mitgliedern
= 3 Teile
2.1.d bei bis zu
2000 Mitgliedern
= 4 Teile
2.1.e bei über
2000 Mitgliedern = 5 Teile
2.2
Maßnahmebezogene Zuschüsse werden aus einem Betrag
in Höhe von 80 % der Gesamtförderung des
Landkreises Emmendingen gewährt. Darüber
hinaus stehen keine Mittel zur Verfügung.
Bezuschusst
werden:
2.2.a Allgemeine
jugendpflegerische Maßnahmen
2.2.a.1
Wanderungen
2.2.a.2
Fahrten
2.2.a.3
Zeltlager
2.2.a.4
Heimfreizeiten
von mindestens 1-tägiger und höchstens 4-wöchiger Dauer mit 1,50
Euro pro
Tag
und Teilnehmer/Betreuer/Leiter
2.2.b Besondere
jugendpflegerische Maßnahmen
2.2.b.1
Schulungen
2.2.b.2
Seminare
2.2.b.3
politische Bildungsveranstaltungen
2.2.b.4
(
soweit sie jugendpflegerische oder staatspolitische Themen zum Inhalt
haben und
nicht
überwiegend sportliche, religiöse, arbeitsrechtliche oder
berufsständische Probleme behandeln)
2.2.b.5
Studienfahrten
2.2.b.6
Internationale Begegnungen
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