Richtlinien zur Vergabe von Zuschüssen

Grundsätzliches

Der Landkreis Emmendingen hat am 28.11.1985 durch den Jugendwohlfahrtsausschuss "Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für jugendpflegerische Maßnahmen an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Emmendingen" verabschiedet.

Danach übergibt der Landkreis Emmendingen diese Zuschüsse zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres dem Kreisjugendring Emmendingen e.V. treuhändlerisch zur Verteilung auf der Basis der von ihm beschlossenen Rahmenrichtlinien.

Von der Mitgliederversammlung des Kreisjugendringes Emmendingen e.V. wurden dazu am 11.11.1985 die nachstehenden vorläufigen (Vergabe-) Richtlinien beschlossen:

1. Allgemeines

    1.1       Es können nur Teilnehmer gefördert werden, die im Landkreis Emmendingen wohnen. 
                 Dies gilt nicht für Leiter, Betreuer und Referenten.
    1.2       Für die Bezuschussung gelten folgende Antragsfristen:
    1.2.a    Die mitgliederbezogene Bezuschussung ist jeweils bis zum 30.April des laufenden Jahres auf der 
                 Basis  der Mitgliederzahlen vom 31. Dezember des Vorjahres zu beantragen ( siehe Formular 1).
    1.2.b   Die Bezuschussung von jugendpflegerischen Maßnahmen ist mit der Abrechnung der Maßnahmen
                spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahmen zu beantragen. Eine Teilnehmerliste ist den
                Unterlagen beizufügen ( siehe Formular 2).
     1.3     Maßnahmen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie beendet werden.
     1.4     An- und Abreisetag zählen jeweils als ein ganzer Tag.
     1.5     Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der Maßnahme gegen Vorlage
               des vollständigen Antrag /Verwendungsnachweises ( siehe Formular 2)
     1.6.    Alle bewilligten Zuschüsse dürfen zusammen höchstens 75 % der Gesamtkosten betragen.
     1.7     Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet (geprüft) und bewilligt. Die
                Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.
     1.8     Die Beantragung von Zuschüssen bedeutet gleichzeitig die rechtsverbindliche Anerkennung der
                zugrunde liegenden Richtlinien.
     1.9     Nicht verbrauchte Mittel sind in das nächste Jahr zu übertragen.

2. Nähere Bestimmung der Förderung

     2.1     Mitgliederbezogene Zuschüsse werden an alle als freie Träger der Jugendhilfe anerkannte
               Jugendverbände und Jugendzentren aus einem Betrag in Höhe von 15 % der Gesamtförderung des 
                Landkreises Emmendingen gewährt. Der Zuschuss wird nach Teilen berechnet, die sich 
                folgendermaßen zusammensetzen:
     2.1.a     bei bis zu  100 Mitgliedern =        1 Teil
     2.1.b     bei bis zu  500 Mitgliedern =        2 Teile
     2.1.c     bei bis zu 1000 Mitgliedern =       3 Teile
     2.1.d     bei bis zu 2000 Mitgliedern =       4 Teile
     2.1.e     bei über     2000 Mitgliedern =     5 Teile

     2.2      Maßnahmebezogene Zuschüsse werden aus einem Betrag in Höhe von 80 % der Gesamtförderung des
                 Landkreises Emmendingen gewährt. Darüber hinaus stehen keine Mittel zur Verfügung.

      Bezuschusst werden:
      2.2.a        Allgemeine jugendpflegerische Maßnahmen
      2.2.a.1     Wanderungen
      2.2.a.2     Fahrten
      2.2.a.3     Zeltlager
      2.2.a.4     Heimfreizeiten  von mindestens 1-tägiger und höchstens 4-wöchiger Dauer mit 1,50 Euro pro Tag 
                        und Teilnehmer/Betreuer/Leiter
       2.2.b        Besondere jugendpflegerische Maßnahmen
       2.2.b.1     Schulungen
       2.2.b.2     Seminare
       2.2.b.3     politische Bildungsveranstaltungen
       2.2.b.4     ( soweit sie jugendpflegerische oder staatspolitische Themen zum Inhalt haben und nicht
                        überwiegend sportliche, religiöse, arbeitsrechtliche oder berufsständische Probleme behandeln)
       2.2.b.5     Studienfahrten
       2.2.b.6     Internationale Begegnungen